Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 64 Berufsausbildung

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen6 Entscheidungen

Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

§ 63 § 65